Freckenhorster Heimatverein e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und. Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freckenhorster Heimatverein e.V.“ und soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Warendorf eingetragen werden.
Er hat seinen Sitz in Freckenhorst.
Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Heimatverein bezweckt die Förderung der Kultur- und Heimatpflege auf Ortsebene in den verschiedenen Sachbereichen: der Geschichte und Geschichtsschreibung, der vor- und frühgeschichtlichen Denkmäler, des Landschafts- und Naturschutzes, der Denkmalspflege und der Ortsgestaltung, der Literatur, Mundart und des Brauchtums, der Kunst und der musealen Gegenstände des Raumes. Er will durch seine Arbeit in der jeweiligen Gegenwart Traditionen sinnvoll bewahren und zugleich an den Aufgaben der Zukunft mitarbeiten. Demgemäß wird er durch verschiedenartige Tätigkeit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten wecken.
Zu diesem Zweck versucht der Verein mit den örtlichen Behörden, mit den kirchlichen Stellen, Vereinen und Einrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung sowie dem Westfälischen Heimatbund, dem er angeschlossen ist, eng zusammen zu arbeiten.
Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Er erstrebt keinen materiellen Gewinn. Er darf keine Person oder Stelle durch Verwaltungsausgaben oder Zuwendungen für Zwecke, die dem Verein fremd sind, oder durch überhöhte Vergütungen begünstigen.
§ 3 Gebiet
Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet der früheren Stadt Freckenhorst (Gemeinde „Freckenhorst-Stadt“ und Gemeinde „Freckenhorst-Kirchspiel“, ohne Hoetmar.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern, die auf Grund ihres Antrages aufgenommen sind. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand bis zum 1. Dezember mitzuteilen. Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch den Vorstand erfolgen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und jeweils bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung – Generalversammlung) statt.
Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vorher. Die Zustellungsart ist Sache des Vorstandes.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Mitgliederversammlung findet statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird. Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet durch Vorstandsbeschluss oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder statt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen
5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
6. Festsetzung der Beiträge und Beratung über Anträge
7. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung in besonderen Fällen.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam.
§ 9 Arbeitsausschüsse
Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsauschüsse gebildet werden. Die Bildung von Arbeitsausschüssen bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Arbeitsausschüsse bestimmen ihren Vorsitzenden selbst.
§ 10 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Beantragt ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung, so muss geheim abgestimmt werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandsitzungen werden in einer Niederschrift festgehalten, die vomVorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die kath. Kirchengemeinde Freckenhorst zwecks Verwendung für das Pfarrarchiv der Stiftskirche Freckenhorst.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 13. Mai. 1976 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
(§ 2, § 8, § 12 geändert von der Mitgliederversammlung am 13. Mai 1985.)
gez. Bernhard Schulte
gez. Heinz Jürgen Meister
gez. Marianne Honold
gez. Friedrich Rose
gez. Gertrud Kintrup
gez. Thea Hölscher
gez. Heinrich Kammann
gez. Wolfgang Otterpohl
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